iv-Individualvereinbarung®

Besonderheiten der iv-Individualvereinbarung®:
  • Es ist der (nach unserer Kenntnis) einzige BU-Vergleich, dessen Aussagen rechtsverbindlich in der Police vereinbart werden können.
  • Der Makler und der Versicherungsnehmer dürfen sich auf die Aussagen der "iv" verlassen, wenn diese zum Vertragsbestandteil gemacht wurden (Vermerk im Antrag + Anforderung des Zertifikates, das an den Antrag angeheftet wird). Auf diese Weise gelten sie für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
  • Der Makler sollte die "iv" immer als Sondervereinbarung zum Vertrag vereinbaren. Als Sicherheit für seinen Kunden, seine Firma, sich selbst und als Schutz seiner eigenen Familie. Dies vor allem bei größeren Haftungsfällen, mit denen man in der BU ständig rechnen muss.
  • Die Vereinbarung der "iv" als Sondervereinbarung zur Police wird von Rechtswissenschaftlern ausdrücklich empfohlen. Was für eine Visitenkarte in einem Haftungsprozess!!!
  • Märchen der "Gleichbehandlung": Noch nicht einmal in einem Rechtsstaat wie Deutschland ist es möglich, dass selbst hohe Gerichte wie die 24 OLGe zu praktisch identischen Rechtsfällen gleiches Recht gesprochen wird. Selbst innerhalb der Senate des BGH hat es schon unterschiedliche Rechtsprechung zu praktisch identischen Rechtsfragen gegeben. Zudem fordert das nur eine Gleichbehandlung innerhalb gleicher Tarifgruppen. Die Bedingungen sind seit 1994 weitgehend frei. Also: Vergessen Sie die so genannte "Gleichbehandlung" nach § 11 VAG. Das ist reine Theorie. Selbst Versicherer, die wirklich "gleichbehandeln" wollen, schaffen dies nur bedingt. Wer "Gleichbehandlung" will, der braucht beste Informationen und scharfe Waffen. Die iv-Individualvereinbarung® ist eine verdammt scharfe Waffe.
  • Ferner können wir auf Grundlage der "iv" weitere konzeptionelle Lösungen erarbeiten, die der Makler / MGA dringend benötigt, die es aber in keinem Tarif gibt - wie zum Beispiel den übergangslosen Versicherungsschutz in die BU - so wie dies im KMU-Produkt schon sehr schön gelöst ist. In derartigen Konzeptionen können neu erkannte Versicherungslücken in Abstimmungen auf dem "kleinen Dienstweg" zwischen trixi informationssysteme GmbH / BiG Network / dem betreffenden VU beseitigt werden.
  • Kommt es trotz allem zu einer (auch aus unserer Sicht) unberechtigten Ablehnung eines Leistungsfalles und damit möglicherweise zu einem Haftungsfall für den Makler / MGA, so behalten wir es uns vor - vorsichtig formuliert - dem Makler / Mitglied des Netzwerkes als "Gehilfe" seines Anwaltes oder des Anwaltes seines Kunden
    a) Rechtshilfe zu gewähren
    b) Prozesskostenhilfe aus den Mitteln des Netzwerkes zu gewähren. Im Jahre 2002 ist dies erstmals geschehen.
Es gibt natürliche noch eine ganze Reihe von weiteren Argumenten, Überlegungen und Fakten. So zum Beispiel die praktisch totale Unabhängigkeit der Systematik der iv-Individualvereinbarung®, in der nicht irgendein "Rater" entscheidet, sondern die BU-Expertenrunde in ihrer Gesamtheit.

Weiter zur iv-Anforderung.

Fachliche Informationen zum Thema iv-Individualvereinbarung® sind unter www.individualvereinbarung.de verfügbar.