- Es ist der (nach unserer Kenntnis) einzige BU-Vergleich, dessen Aussagen rechtsverbindlich
in der Police vereinbart werden können.
- Der Makler und der Versicherungsnehmer dürfen sich auf die Aussagen der "iv" verlassen,
wenn diese zum Vertragsbestandteil gemacht wurden (Vermerk im Antrag + Anforderung
des Zertifikates, das an den Antrag angeheftet wird). Auf diese Weise gelten sie
für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
- Der Makler sollte die "iv" immer als Sondervereinbarung zum Vertrag vereinbaren.
Als Sicherheit für seinen Kunden, seine Firma, sich selbst und als Schutz seiner
eigenen Familie. Dies vor allem bei größeren Haftungsfällen, mit denen man in der
BU ständig rechnen muss.
- Die Vereinbarung der "iv" als Sondervereinbarung zur Police wird von Rechtswissenschaftlern
ausdrücklich empfohlen. Was für eine Visitenkarte in einem Haftungsprozess!!!
- Märchen der "Gleichbehandlung": Noch nicht einmal in einem Rechtsstaat wie Deutschland
ist es möglich, dass selbst hohe Gerichte wie die 24 OLGe zu praktisch identischen
Rechtsfällen gleiches Recht gesprochen wird. Selbst innerhalb der Senate des BGH
hat es schon unterschiedliche Rechtsprechung zu praktisch identischen Rechtsfragen
gegeben. Zudem fordert das nur eine Gleichbehandlung innerhalb gleicher Tarifgruppen.
Die Bedingungen sind seit 1994 weitgehend frei. Also: Vergessen Sie die so genannte
"Gleichbehandlung" nach § 11 VAG. Das ist reine Theorie. Selbst Versicherer, die
wirklich "gleichbehandeln" wollen, schaffen dies nur bedingt. Wer "Gleichbehandlung"
will, der braucht beste Informationen und scharfe Waffen. Die iv-Individualvereinbarung®
ist eine verdammt scharfe Waffe.
- Ferner können wir auf Grundlage der "iv" weitere konzeptionelle Lösungen erarbeiten,
die der Makler / MGA dringend benötigt, die es aber in keinem Tarif gibt - wie zum
Beispiel den übergangslosen Versicherungsschutz in die BU - so wie dies im KMU-Produkt
schon sehr schön gelöst ist. In derartigen Konzeptionen können neu erkannte Versicherungslücken
in Abstimmungen auf dem "kleinen Dienstweg" zwischen trixi informationssysteme GmbH
/ BiG Network / dem betreffenden VU beseitigt werden.
- Kommt es trotz allem zu einer (auch aus unserer Sicht) unberechtigten Ablehnung
eines Leistungsfalles und damit möglicherweise zu einem Haftungsfall für den Makler
/ MGA, so behalten wir es uns vor - vorsichtig formuliert - dem Makler / Mitglied
des Netzwerkes als "Gehilfe" seines Anwaltes oder des Anwaltes seines Kunden
a) Rechtshilfe zu gewähren
b) Prozesskostenhilfe aus den Mitteln des Netzwerkes zu gewähren. Im Jahre 2002
ist dies erstmals geschehen.
Es gibt natürliche noch eine ganze Reihe von weiteren Argumenten, Überlegungen und
Fakten. So zum Beispiel die praktisch totale Unabhängigkeit der Systematik der iv-Individualvereinbarung®,
in der nicht irgendein "Rater" entscheidet, sondern die BU-Expertenrunde in ihrer
Gesamtheit.
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